Kündigung des Rechtsschutz

 

Man unterscheidet bei einer Kündigung auch im Rechtsschutz zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung steht dem Versicherer, sowie dem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung der gesetzlich geregelten Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.

Die Kündigungsfrist ist hierbei von der allgemein vereinbarten Vertragsdauer abhängig. Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr muss die Kündigung 3 Monate vor Vertragsende bei der Versicherungsgesellschaft eingehen.
Sollte das nicht der Fall sein, verlängert sich der Vertrag automatisch wieder um ein Jahr.
Rechtsschutzverträge mit einer Vertragsdauer von 5 Jahren können erstmals zum Ablauf des 5. Jahres gekündigt werden.
Hier muss die Kündigung auch mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit bei der Versicherungsgesellschaft eingehen.

Eine außerordentliche Kündigung bedeutet eine Kündigung des Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer oder der Versicherungs- gesellschaft vor Vertragslaufzeitende.

Ein Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wenn die Versicherung ihm zum Beispiel die Deckung eines Rechtsschutzfalles obwohl er zur Leistung verpflichtet ist ablehnt. Der Versicherer wiederum kann dem Versicherungsnehmer vorzeitig kündigen, wenn er in innerhalb von 12 Monaten bei zwei Rechtsstreiten mit Rechtsschutzleistungen in die Pflicht tritt.
Wenn der Versicherer hier also für zwei Rechtsstreite im Kalenderjahr eintritt, oder der Versicherungsnehmer einen Streitfall ablehnt kann von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden und ein Vertrag vorzeitig gekündigt werden.