Wartezeit beim Rechtsschutz

 

Auch bei der Rechtsschutzversicherung gibt es so genannte Wartezeiten, die eingehalten werden müssen, bevor die Versicherung in die Leistungspflicht treten muss.
Bei der Rechtsschutzversicherung gibt es in der Regel für die verschiedenen Sparten eine Regelwartezeit von 3 Monaten.
Diese Wartezeit betrifft den Arbeitsrechtsschutz, den Wohnungs- und Grundstücks-RS, den Vertragsrechtsschutz, den Steuerrechtsschutz, den Sozialgerichts-RS und den Verwaltungs- rechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel, so auch bezüglich der Wartezeit bei der Rechtsschutzversicherung.

So besteht eine sofortige Aufhebung der Wartezeit zum Beispiel bei Verstößen, die den Führerschein betreffen. Sollte der Führerschein eingezogen werden aufgrund einer Verletzung der Vorschrift des Ordnungswidrigkeits- oder Strafrechts gilt keine Wartezeit.
Ebenso entfällt die Wartezeit bei Streitigkeiten verbunden mit einem fabrikneuen Fahrzeug oder eines Leasingfahrzeuges.

Zunächst muss generell erst vom Versicherer festgestellt werden, ob ein Rechtsschutzfall besteht und wenn dies durch den Versicherer bestätigt wird muss erneut festgestellt werden, ob sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Geht man hier von einem Rechtsstreit aus, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, geht man von einem gedehnten Versicherungsfall aus. Auf hier muss erneut geprüft werden, wo der eigentliche Beginn des Rechtsstreits liegt.

Es besteht generell kein Versicherungsschutz wenn Handlungen mit Vorsatz geschehen. Auch kein Versicherungsschutz wird gewährt für Angelegenheiten, die vor Vertragsabschluss bereits aktuell waren.

Keine Wartezeiten bei der Rechtsschutzversicherung gelten bei dem Schadenersatzrechtsschutz, bei dem Strafrechtsschutz, bei dem Ordnungswidrigkeiten -Rechtsschutz und dem Disziplinar- und Standes – RS.